Diese Zuchtordnung soll dem Züchter eine Richtlinie sein in Bezug auf Anatomie und Charaktereigenschaften des Deutschen-, Langstockhaar- und des Altdeutschen Schäferhundes.

Sie soll dazu beitragen, den Rassestandard des Deutschen Schäferhundes in den Haarvarietäten Stockhaar und Langstockhaar – beide mit Unterwolle – und des Altdeutschen Schäferhundes zu verbessern.

Sie soll weiterhin ein Handlungsrahmen sein, in dem der verantwortungsvolle Züchter seine Zucht aufbauen kann.  

Die natürliche, gesunde Vielseitigkeit der Hunde darf durch Übertreibung im anatomischen Bereich nicht beeinträchtigt werden. Durch planmäßige Züchtung wurden im Laufe der Zeit die natürlichen Eigenschaften und Wesensmerkmale herausgebildet und gefestigt. Diese sind in einer international anerkannten Rassenbeschreibung, dem Standard des Deutschen Schäferhundes, festgelegt. Der Deutsche Schäferhund ist ein Gebrauchshund, wobei das harmonisch auf Leistung abgestimmte Gebäude sowie seine Schönheit und seine verschiedenen Haarlängen immer mehr Liebhaber finden. Diese Eigenschaften hat der verantwortungsvolle Züchter durch planmäßige Züchtung zu erhalten und zu fördern. Sein Ziel sollte es sein, aus gesunden Elterntieren eine gute, gesunde Nachzucht zu erhalten.  

Diese Zuchtordnung des DASV e.V. soll dazu dienen, dem Zuchtziel des Deutschen Schäferhundes immer näher zu kommen.

Alle Mitglieder des DASV e.V. sind an diese Zuchtordnung gebunden.

Sie haben sich durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen sowie das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung genauestens einzuhalten.

Hauptzuchtwart, Vorsitzende, Zuchtrichter, Körmeister sowie Zuchtwarte des DASV e.V. sind gehalten, die Einhaltung dieser Anweisungen zu überwachen.

Zuchttiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben wurden, haben grundsätzlich Bestandsschutz!

Verstöße gegen oder Nichteinhaltung der Zuchtordnung gelten als Verstoß gegen die Ordnungen des Vereins. Sie werden mit schriftlicher Verwarnung, vorübergehender (ca. 1 bis 2 Jahre) oder dauernder Zuchtsperre, im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Fällen mit dem Ausschluss aus dem DASV e.V. geahndet.   


§ 1  Standard 

Der dieser Zuchtordnung zugrunde liegende Rassestandard ist international festgelegt und für alle Züchter des DASV e.V. verbindlich. 


§ 2   Zuchtzulassung

Zur Zucht zugelassen werden Deutsche, Langstockhaar- und Altdeutsche Schäferhunde:

  1. die dem internationalen Rassestandard entsprechen, bei langstockhaarigen und  altdeutschen Hunden mit Ausnahme der Haarlänge
  2. die eine gültige Ahnentafel besitzen; Ahnentafeln anderer Verbände können nach eingehender Prüfung anerkannt werden
  1. die in der Körklasse I oder II angekört wurden
  2. die gemäß der HD- und ED- Auswertung zur Zucht zugelassen werden können.
  3. die im Zulassungsalter stehen:
  • bei Rüden: ab 18 Monaten (Decktag) ohne Altersbegrenzung bei
  • Hündinnen: ab 18 Monaten (Belegtag) bis Ende des 7. Lebensjahres       

Es ist zu beachten, dass die Hündin ausreichend entwickelt und ausgewachsen ist. Bei gut veranlagten Hündinnen kann der Hauptzuchtwart eine Verlängerung gestatten (mit tierärztlicher Gesundheitsbescheinigung). Diese Ausnahmeregelung gilt jeweils für ein Jahr.   


§ 3 HD- und ED- Verfahren (Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie) 

  1. Das Mindestalter für die Röntgenaufnahmen beträgt 12 Monate.
  2. Die vom Röntgentierarzt mit Datum, Namen, Wurftag, Chip- oder Tätowiernummer und der Zuchtbuchnummer des Hundes versehenen Röntgenbilder werden zusammen mit der Originalahnentafel an das Zuchtbuchamt des DASV e.V. geschickt.
  3. Bei den HD-Befunden normal, fast normal und noch zugelassen (durch die vom DASV anerkannte Vereinsauswertungsstelle) wird vom Zuchtbuchamt der betreffende Stempel in die Ahnentafel eingetragen.
  4. Bei den ED-Befunden Grad 0 und Grad G durch die vom DASV anerkannte Vereinsauswertungsstelle wird vom Zuchtbuchamt ebenfalls der betreffende Stempel in die Ahnentafel eingetragen.
  5. Die Röntgenauswertungen anderer Verbände kann anerkannt werden, wenn sie unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wurden.
  6. Die im DASV e.V. gültigen HD - und ED - Formel lauten: 
  •  HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei, normal 
  • HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform
  • HD- Grad 2 (C) für leichte HD, noch zugelassen 
  • HD- Grad 3 (D) für mittlere HD: Zuchtverbot
  • HD- Grad 4 (E) für schwere HD: Zuchtverbot
  • Die im DASV e.V. gültige ED – Formel lautet: 
    - ED- Grad 0 für ED- frei  

    - ED- Grad G für ED-Grenzfall 
    - ED- Grad 1 für leichte ED: Zuchtverbot 
    - ED- Grad 2 für mittlere ED: Zuchtverbot
    - ED- Grad 3 für schwere ED: Zuchtverbot

  • Hunde mit HD Grad 1 und 2 sollten nur mit HD Grad 0 verpaart werden!

  • Hunde mit ED Grad G dürfen nur mit ED Grad 0 verpaart werden! 

7. Die anlässlich der HD-Auswertungen angefertigten Röntgenbilder gehen in Besitz und Eigentum des Vereins über, solange die Mitgliedschaft im Verein besteht. Auch die Archivierung beim Gutachter des DASV e.V. ist zulässig. 


§ 4  Ahnentafeln

  1. Ahnentafeln werden von der Zuchtbuchstelle  nach Eintragung der Welpen ins Zuchtbuch angefertigt und an den Züchter gesandt.  
  2. Vom DASV e.V. werden folgende Ahnentafeln angefertigt:   

              

Körzucht-Ahnentafeln:   

  • DSH - Ahnentafeln, wenn DSH mit DSH gepaart wird
  • LSH - Ahnentafeln, wenn LSH mit LSH gepaart wird
  • ASH - Ahnentafeln erste Generation, wenn LSH mit ASH gepaart wird
  • ASH - Ahnentafeln zweite Generation, Paarung von ASH 1. Gen. mit ASH 1. Generation
  • ASH - Ahnentafeln dritte Generation, Paarung von ASH 2. Gen. mit mindestens ASH 2. Generation
  • ASH - Hochzucht - Ahnentafeln, Paarung von ASH 3. Gen. mit mindestens ASH 3. Generation
  • ASH 3. Generation (für Welpen, bei den alle 4 Generationen nur langstockhaarige Vorfahren aufweisen)                


Kör- und Siegerzucht:

  • Sieger - Hochzucht - Ahnentafeln für Welpen mit ASH - Hochzucht - Ahnentafeln, die väter- und mütterlicherseits jeweils mindestens 3 Siegertitel aufweisen (z.B. Bundes-, Europa- oder Weltsieger)
  • Siegerzucht - Ahnentafeln für DSH- und LSH-Welpen und für ASH-Welpen (1. – 3. Gen.), die väter- und mütterlicherseits jeweils mindestens 3 Siegertitel aufweisen 
  • Bei den Altdeutschen Schäferhunden besteht das Ziel in der Verbindung von ASH - Hochzucht mit ASH - Hochzucht. Beschluss des Zuchtausschusses vom 8. Februar 1998: LSH – Ahnentafeln: wenn beide Eltern stockhaarig sind, der Nachkomme jedoch langstockhaarig ist  

 

3. Bei der Verpaarung zwischen den ASH - Generationen untereinander erhalten die Welpen die Ahnentafeln des Elternteils mit der jeweiligen untersten Stufe der  ASH-Ahnentafeln. 

4. Welpen aus Verbindungen zwischen DSH und LSH gelten als nicht reinerbig in Bezug auf die Haarart und bekommen DSH-, bzw. LSH - Ahnentafeln mit dem Vermerk: „nicht reinerbig“. 

5. Welpen aus einem Wurf, dessen Eltern am Belegtag nicht im Zulassungsalter stehen, erhalten normale Ahnentafeln. Die Mutter erhält 1 Jahr Zuchtsperre, welche in ihre Papiere eingetragen wird. 


§ 5  Zuchtverfahren 

Reinzucht:

Paarung von Hunden gleicher Rasse


Engste Inzucht 
(Inzestzucht):  

Paarung zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkel oder zwischen Geschwistern, also Verwandten
1. und 2. Grades ; wird nicht erlaubt 


Enge Inzucht : 

Paarung zwischen Neffe und Tante, Nichte und Onkel, Vetter und Base, also Verwandten 3. und 4. Grades kann mit Zustimmung des Hauptzuchtwartes durchgeführt werden; sollte aber nur von erfahrenen,bzw. informierten Züchtern angewandt werden 


Weite Inzucht: 

Paarung von Verwandten 5. Grades   


Zwischenzucht:

Zuführung fremden Blutes in eine Inzuchtlinie


Fremdzucht:

Paarung von Tieren gleicher Rasse, die nicht verwandt sind, und welche keine Rücksicht auf die Blutführung nimmt, sondern lediglich auf äußere Merkmale und Eigenschaften aufbaut



§ 6  Zuchtrecht

  1. Um das Zuchtrecht in Anspruch nehmen zu können, ist die Mitgliedschaft im DASV e.V. Voraussetzung. Vor dem ersten Belegen einer Hündin muss ein Zwingername beim Zuchtbuchamt beantragt werden, der vom DASV geschützt wird.    
  2. Jeder Züchter muss über genügend kynologisches Wissen verfügen. Er muss nachweislich mindestens einmal  jährlich an vom DASV e.V. angebotenen Züchterseminaren (auch Online-Seminare mit Nachweis) teilgenommen und mit Erfolg abgeschlossen haben.   
  3. Er muss die betreffenden Passagen des Tierschutzgesetzes und der Hundehaltungsvorschriften kennen.  
  4. Es muss nach dem international gültigen Rassestandard für Deutsche Schäferhunde gezüchtet werden.    
  5. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Beachtung des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Neben einer artgerechten, sauberen Unterbringung und sorgfältiger Pflege ist ein ausreichender Freiauslauf gesetzlich vorgeschrieben. Bei Zwingerhaltung ist die vorgeschriebene Mindestgröße einzuhalten und genügend Zeit für eine menschliche Zuwendung und Betreuung eine Grundvoraussetzung.
  6. Um bei Zwingerhaltung eine optimale Kontrolle über die Zwingeranlage zu gewährleisten und beste Voraussetzungen für die menschliche Betreuung zu schaffen, darf die Zucht, bzw. die Aufzucht der Welpen und Junghunde nur in räumlicher Nähe zu betreuenden Menschen (das muss nicht nur der Züchter selbst sein) betrieben werden.  
  7. Die Zuchtstätten sind der Kontrolle des Hauptzuchtwartes unterstellt. Sie können von ihm oder von ihm beauftragten Zuchtwarte ohne Voranmeldung überprüft werden. Der Züchter hat uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte der Zutritt verweigert werden, wird das Zuchtbuch des Züchters mit sofortiger Wirkung gesperrt. Auch wenn die Zuchtstätte nicht für die Aufzucht von Welpen geeignet ist, kann der Hauptzuchtwart das Zuchtbuch sperren. Die anfallenden Fahrtkosten trägt der Züchter.
  8. Zuchtmiete ist erlaubt. Sie muss unter Vorlegen eines Zuchtmietvertrages beim Hauptzuchtwart beantragt werden.  Eine Zuchtmiete liegt dann vor, wenn ein  Hündinneneigentümer seine Hündin einem anderen DASV - Züchter zu Zuchtzwecken überlässt. Der Mieter hat die gleichen Bedingungen wie jeder Züchter zu erfüllen. Die Welpen erhalten den Zwingernamen des Mieters. Eine trächtige Hündin darf nach dem 40. Tag der Trächtigkeit nicht weitervermietet werden, falls dadurch ein Standortwechsel stattfinden muss. Wird eine trächtige Hündin verkauft, erhalten die Welpen den Zwingernamen des Käufers.
  9. Der Zuchtmietvertrag muss folgende Angaben enthalten:
    Datum des Abschlusses, Name des Hündinnenbesitzers, Name des Mieters, Name und Zuchtbuchnummer der Hündin, Tag der Übergabe an den Mieter, Dauer der Mietzeit, Entgelt für die Vermietung, Vereinbarung über bestimmte Deckrüden.
  10. Zur Zucht sind nur Hunde mit Ahnentafeln oder Registerpapieren zugelassen, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass, vermerkt ist. Hunde mit Registerpapieren dürfen nur zur Zucht zugelassen und genehmigt werden, wenn der Deckpartner eine vollständige Ahnentafel  vorweist.   

 § 7  Zuchtverwendung

a) Eine Hündin darf maximal dreimal in 2 Jahren belegt werden. Ist ein ganzer Wurf tot geboren oder sterben alle Welpen innerhalb einer Woche nach der Geburt, so wird dieser Wurf nicht angerechnet. Ist ihr Wurf größer als 8 Welpen, darf die Hündin bei der nächsten Hitze nicht sofort wieder belegt werden. Wird eine Hündin zum 3. Mal hintereinander belegt, erhält sie 1 Jahr Zuchtsperre, die in ihre Papiere eingetragen wird.

b) Beim Rüden sollten vor dem ersten Deckakt eine spermatologische Untersuchung durch einen Tierarzt vorgenommen und die Auswertung an das Zuchtbuchamt geschickt werden.    

c)  Das Zuchtbuchamt führt eine Liste aller Deckrüden, die ordnungsgemäß zur  Zucht zugelassen sind.  

d) Spermaentnahme zur künstlichen Befruchtung ist erlaubt.

 e) Bei einer HD-Beurteilung von „fast normal“ soll der Zuchtpartner das „A normal“ aufweisen. Hunde mit ED Grad G dürfen nur mit ED Grad 0 verpaart werden!  

  f) Bei einer Ankörung in Klasse II muss der Zuchtpartner Klasse I haben.

 g) Bei nicht ererbten Zahn- oder Rutenfehlern muss ein röntgenologischer Befund (mit Bild und Chipnummer) vorgelegt werden.  

h) Zuchttiere, die selbst bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus.

 

§ 8  Zuchtwert  

Körklasse I :  Darin werden Hunde aufgenommen, die

  1. eine Zuchtbewertung V - Auslese oder V erhielten
  2. eine HD - Bewertung A - normal oder A - fast normal aufweisen
  3. eine ED - Bewertung Grad 0 (frei) oder Grad G (Grenzfall) aufweisen

  

Körklasse II :  Darin werden Hunde aufgenommen, die   

  1. eine Zuchtbewertung SG oder G erhielten
  2. leichte Fehler in der Anatomie aufweisen
  3. in ihrer Größe nicht dem Standard entsprechen
  4. nach dem Zahnschema geringe Zahnfehler aufweisen


§ 9  Zahnfehlerbeurteilung für die Körung

Körklasse I :

V - Auslese: Einwandfreies, lückenloses Gebiss,
keine lückenhafte Zahnstellung,
keine doppelten Zähne
Vorzüglich: Einwandfreies, lückenloses Gebiss,
doppelte Prämolare 1möglich 

          


Körklasse II:

Sehr Gut: Bei Fehlen von:

1 mal Prämolar 1 oder
1 Schneidezahn;
geringfügiges Aufbeißen

Gut: Bei Fehlen von:

2 mal Prämolar 1 oder  
1 mal Prämolar 1 und 1 Schneidezahn oder
1 mal Prämolar 2;
geringfügiges Aufbeißen

    

Nicht körfähig:

Gut: Bei Fehlen von:

1 mal Prämolar 3 oder 2 Schneidezähne
oder 1 mal Prämolar 2 und 1 Schneidezahn oder
1 mal Prämolar 2 und 1 Prämolar 1 oder
2 mal Prämolar 2;
Kariöses Gebiss,  Eindeutiger Vor- oder Überbiss (Abstand der Schneidezähne des Oberkiefers zu denen des Unterkiefers Streichholzstärke oder größer)



§ 10  Deckmeldung  

Der Deckakt muss mittels Deckschein innerhalb einer Woche nach dem Belegen dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.

  

§ 11  Wurfmeldungen

a)   Der Züchter hat den erfolgten Wurf spätestens 8 Tage nach der Geburt schriftlich dem Zuchtbuchamt mitzuteilen. Mit dieser Ersten Wurfmeldung ist die Originalahnentafel der Hündin und die des Rüden in Kopie einzureichen. 

b)  Jeder Wurf ist vom Zuchtwart oder Tierarzt innerhalb von 8 Tagen zu besichtigen.

c) Der Wurfmeldeschein Teil 1 ist vom Zuchtwart oder Tierarzt zu unterschreiben und dem Hauptzuchtamt vorzulegen. Im Wurfmeldeschein Teil 2 sind vom Züchter die Welpennamen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt für Rüden und Hündinnen, anzugeben.

c) Sind bis zur Endabnahme nach Vollendung der 7. Lebenswoche Welpen verstorben, sind diese auf dem Wurfmeldeschein Teil 2 durchzustreichen und dieser dann vom Tierarzt unterzeichnet an das Zuchtbuchamt zu senden. Die 2. Wurfmeldung frühestens nach Vollendung des 45. Tages hat grundsätzlich durch einen Tierarzt zu erfolgen, der unter „Bemerkungen“ mögliche Auffälligkeiten bei den Welpen eintragen muss. Die zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Chipnummern sind mit dem 2. Wurfmeldeschein unverzüglich dem Hauptzuchtamt mitzuteilen.    

  

§ 12   Wurfstärke

Eine Begrenzung der Wurfstärke ist laut Tierschutzgesetz § 17 Nr. 1 gesetzwidrig. Bei großen Würfen ist nach Bedarf rechtzeitig zu zufüttern oder eine Amme hinzuzuziehen.


§ 13  Chipflicht  

Vor dem Verkauf der Welpen müssen diese in der 8. Lebenswoche mit einer Chipnummer gekennzeichnet werden.

(Beschluss des Zuchtausschusses vom 25.02.2000)


§ 14   Abgabe der Welpen

Die Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen geimpft, gechipt und regelmäßig entwurmt worden sein.   

Jeder Züchter ist für den einwandfreien, gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben, die zum Zeitpunkt der Übergabe einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben, hat er dies dem Käufer mitzuteilen und dies im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich festzuhalten.      Als Mängel gelten z.B. Nabelbruch, Fehlzeichnungen, Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, Anorchismus, etc.


§ 15  DNA-Verfahren

Abstammungsuntersuchungen der Zuchthunde und deren Welpen sind ab 01.01.2005 für alle Züchter und Deckrüdenbesitzer vorgeschrieben. Die Kosten der Probennahme sowie deren Versand trägt der Beauftragende.

Der jeweilige Tierarzt oder Zuchtwart entnimmt entweder Blut- oder zwei Speichelproben (A- und B-Probe) und schickt diese mit dem Antragsformular (vom Züchter beim Hauptzuchtwart zu beziehen) an folgende Adresse:

Die Anschrift des Labors für die Einlagerung und Weiterverwendung:

PD Dr. Ina Pfeiffer / Genocanin
Universität Kassel, Institut für Biologie
Heinrich-Plett-Straße 40
D - 34109 Kassel (Germany)

Das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung ist dem Hauptzuchtamt schriftlich (per Post oder Mail) vorzulegen und wird in den Welpenahnentafeln dokumentiert.   

Die Änderungen und Ergänzungen der am 01.05.1997 erstellten Zuchtordnung wurden vom Zuchtausschuss des DASV e.V. am 24.09.2003 beschlossen und sind für alle Mitglieder bindend.

  

§ 16 Änderungen

Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch das Hauptzuchtamt, in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss des DASV e.V. möglich.

  

§ 17 Inkrafttreten

Diese Zuchtordnung wurde am 1. Januar 2014 überarbeitet und ist für alle Mitglieder bindend. Alle vorherigen Zuchtordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.