Durchführung von Ausstellungen für die Dauer der Corona-Pandemie


A) Allgemeine Bestimmungen
1. Der amtierende Zuchtrichter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hunde konsequent im Schritt vorgeführt werden.
2. Es wird den Zuchtrichtern empfohlen, auf einen Abstand von     2 bis 3 Metern zwischen den Hundeführern während der Gangwerksprobe zu achten.
3. Zur Gangwerksprobe werden in den einzelnen Klassen Gruppen von maximal 5 Hunden gebildet. Sind in einer Klasse mehr als 5 Hunde gemeldet, ist diese in mehrere Gruppen aufzuteilen.
4. Die Trabrunde wird in Form eines Einzeltrabens durchgeführt.

B) Richtlinien für die Durchführung
1. Allgemeine Regelungen
a) Während der Zuchtschau erfolgt kein Körperkontakt zwischen den beteiligten Personen.
b) Von allen beteiligten Personen ist auf den vorgeschriebenen Mindestabstand zu achten.
c) Es sind die allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere in den Sanitärräumen, zu beachten.
d) Hygienetücher zum einmaligen Gebrauch und Flaschen zur Desinfektion sind vom Veranstalter bereitzuhalten.Für den Bedarfsfall auch Handschuhe in verschiedenen Größen.
e) Gerätschaften sind von der beteiligten Person unmittelbar nach der jeweiligen Benutzung zu desinfizieren.
f) Der Ausstellungsleiter führt eine Liste mit den Namen, Anwesenheitszeiten, Anschriften und Telefonnummern der beteiligten Personen
g) Kranke Personen, vor allem solche mit Erkältungssymptomen, Problemen der Atemwegsfunktionen, erhöhter Temperatur etc., dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen, auch nicht als Besucher. Dasselbe gilt für Personen, die mit infizierten Menschen Kontakt hatten und noch keine 14 Tage seitdem vergangen sind,
2. Mund-Nase-Masken sind von allen beteiligten, anwesenden Personen bei einer möglichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu tragen. Das gilt ab dem Betreten des gesamten Ausstellungsgeländes und im Ring (lediglich bei der Einzelvorführung im Trab kann die Maske abgenommen werden sowie beim Essen und Trinken).
3. Die Zahnkontrolle
Für die Zahnkontrolle wird der Hund durch den HF in eine ruhige Sitzposition gebracht. Der Zuchtrichter kann unter Einhaltung der Mindestdistanz das Gebiss beurteilen, indem der Hundeführer die Zähne des Hundes freilegt. Der Zuchtrichter hält dabei den Mindestabstand ein.
Während der Corona-Pandemie kann auf die Zahnkontrolle durch den amtierenden Richter verzichtet werden bei:
a) bei Vorlage eines eingetragenen Zahnstatus in der Ahnentafel
b) bei Vorliegen eines Körscheins, bei Vorlage eines Richterberichtes mit Zahnbeurteilung oder einer tierärztlichen Bescheinigung über das Vorhandenseins eines kompletten Scherengebisses  oder etwaiger Abweichungen.
4. Die Hodenkontrolle
Der Hundeführer steht vor seinem Hund und hält diesen am ausgestreckten Arm am Halsband fest. Der Zuchtrichter tritt von hinten an den Hund heran und überprüft ebenfalls mit ausgestrecktem Arm die Hoden. Durch dies Positionierung ist der Mindestabstand eingehalten.

Wir wünschen Ihnen trotz der erforderlichen Einschränkungen eine erfolgreiche Veranstaltung und einen schönen Tag mit Ihren Hunden!
Bleiben Sie gesund und achten Sie auf sich und andere!
Ihr Ausstellungsteam vom DASV e. V.  und  ERHC e.V.